„Das ist gespenstisches Verfassungsrecht“ – Go Health Pro

Gerade berät der Alt-Bundestag darüber, das Grundgesetz für ein milliardenschweres Finanzpaket zu ändern. Es geht vor allem darum, die Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben zu lockern und ein Sondervermögen für Infrastruktur einzurichten. Was steht da eigentlich auf dem Spiel? Dazu haben wir Florian Meinel befragt, Professor für vergleichendes Staatsrecht und politische Wissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen.

1. Seit vergangener Woche befindet sich der Bundestag in einem eiligen Krisenmodus. Es wird bis in die Nacht verhandelt, um in wenigen Tagen politische Weichenstellungen zu ermöglichen, die zuvor jahrelang undenkbar waren. Was passiert da gerade?

Union und SPD versuchen – offenbar erfolgreich – die Grünen von einer Verfassungsänderung zu überzeugen, die die Schuldenbremse für Rüstungsausgaben außer Kraft setzen, einen gewaltigen Nebenhaushalt für Infrastrukturausgaben schaffen und das Neuverschuldungsverbot für die Länder etwas lockern soll. Das Ganze soll bis nächste Woche abgeschlossen sein, da dann langsam die Lichter ausgehen über dem 20. Bundestag. Die Lage ist so finster, dass man sie eigentlich nur noch in Witzen kommentieren kann: Treffen sich zwei Bundestage, sagt der eine … So in der Art. Politisch besteht das Drama natürlich vor allem im totalen Autoritätsverlust eines möglichen Kanzlers, dessen Regierungsprogramm und parteipolitische Taktik den Wahlsieg nur um wenige Tage überlebt haben. Verfassungsrechtlich bestehen keine starken Argumente gegen das Vorgehen, wie am heutigen Freitag nun auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.  Das Grundgesetz verleiht dem Bundestag seit einer Verfassungsänderung von 1976 seine Kompetenzen ganz ausdrücklich bis zur Konstituierung des neuen. Dazu gehört insbesondere auch die Gesetzgebung, zu der das Grundgesetz auch die Verfassungsänderung zählt. Man kann das für falsch halten, aber so ist die Rechtslage. Alle mir bekannten Gegenargumente sind vom Ergebnis her gedacht. Insbesondere reduziert die Neuwahl nicht die „Legitimation“ des alten Bundestages. Wer einen Bundestag wählt, verleiht ihm eben nach Art. 39 GG die Legitimation zum Handeln auch in diesem Interregnum. Es gibt auch keinen diffusen Wählerwillen, der dem entgegensteht. Der Wählerwille hat rechtlich die Form der Konstituierung des künftigen Parlaments.

2. Sie haben in Ihrem Text über die „Fiscal Hamlets“ auf dem Verfassungsblog davon gesprochen, dass die Bundesrepublik zur Zeit nichts weniger als die Aufspaltung ihrer Finanzverfassung erlebt. Was meinen Sie damit?

Zum damaligen Zeitpunkt waren noch zwei Sondervermögen für die Rüstung und für Infrastruktur geplant, und es wäre wohl auch so gekommen, hätte nicht die Kommissionspräsidentin mit dem Programm „ReArm Europe“ den Impuls gesetzt, die europäischen Fiskalregeln für Verteidigungsausgaben ab sofort zu suspendieren. Das wird jetzt in der Neufassung der Art. 109 und 115 abgebildet. Das Zwiespältige liegt darin, dass daneben ein verfassungsrechtliches Normalregime mit der Verknüpfung aus parlamentarischem Budgetrecht, Normalhaushalt und Schuldenbremse unbedingt beibehalten werden soll, wie ein Glaubensdogma, das durch Kautelen und Verrenkungen gegen alle Zweifel verteidigt werden muss, indem man solche Nebenstrukturen schafft.

Was zunächst die Vertiefung der Spaltung zwischen dem allgemeinen und dem Verteidigungshaushalt betrifft, ist sie wohl unvermeidlich: Die Sicherung der europäischen Verteidigung nach dem faktischen Ende der NATO kann ja nur in einem europäischen Rahmen gelingen, in einer eurogaullistischen Architektur. Das macht die konkrete Rückbindung der Rüstungspolitik an die mitgliedstaatlichen Parlamente zwangsläufig schwierig. Von einer Spaltung würde ich aber vor allem im Hinblick auf das geplante Sondervermögen Infrastruktur sprechen. Ein so gewaltiger Schattenhaushalt schafft unweigerlich eine zweite Finanzverfassung. Denn sie unterliegt nicht in selbem Maße den Regeln des parlamentarischen Budgetrechts und der parlamentarischen Ausgabenbewilligung, nicht den demokratischen Prinzipien der Jährlichkeit und Vollständigkeit des Haushalts. Die Haushaltspolitik würde daher zwangsläufig auf ein taktisches Spiel mit diesen beiden Verfassungsebenen hinauslaufen, vieles davon abhängen, welche Aufgabe regulär und welche irregulär finanziert wird. Das Sondervermögen ist also ein Haushalt hinter dem Haushalt, oder, um im Bild von Shakespeares Drama zu bleiben, ein Stück im Stück. Das Stück, das Prinz Hamlet mit seiner Schauspielertruppe im dritten Akt aufführt, um den Hof indirekt mit einer verdrängten Wahrheit zu konfrontieren.

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3. Auch die Schuldenbremse spielt in dem Stück, das wir gerade sehen, eine wichtige Rolle. Sie haben diese Rolle in Ihrem Text zu den „Fiscal Hamlets“ als gespenstisch charakterisiert. Was macht die Schuldenbremse zu „gespenstischem Verfassungsrecht“?

Gespenstisch sind bekanntlich zunächst ihre Folgen; die marode Infrastruktur oder der dramatische Rückstand beim Erreichen der Klimaziele. Gespenstisch schien mir aber vor allem, dass die Schuldenbremse von ihren Befürwortern in der Regel mit einer seichten privatistischen Fiskalmoral propagiert wird („das müssen unsere Kindeskinder alles zurückzahlen“ usw.), um das Grundproblem zu verschleiern, um das es geht, nämlich die ökonomischen Interessen an der „schwarzen Null“. Eine geringe Staatsverschuldung will vor allem, wer daran interessiert ist, dass die industrielle Produktion für den Export günstig bleibt. Es ist insbesondere die Exportindustrie, die auf restriktive Fiskalpolitik angewiesen ist, weil es sonst zu Inflation kommt und damit auch die Löhne steigen. Aber nicht wenige sind der Auffassung, dass damit Wirtschaftszweige wie die Autoindustrie auf Kosten des Landes subventioniert werden, die die notwendige Transformation am stärksten verhindern. Die Staatsverschuldung bildet ja – aber hier lehne ich mich als Jurist weit aus dem Fenster – mit anderen Größen wie dem Wirtschaftswachstum, dem Leitzins oder der Lohnentwicklung ein bewegliches System. Man kann über das eine nicht ohne die anderen sprechen, soviel glaube ich verstanden zu haben. In der Bundesrepublik hatte die Wirtschaftspolitik des Bundes in der Bundesbank und der Tarifpartnerschaft sehr starke Gegengewichte, die so etwas wie einen faktischen Zwang zu restriktiver Fiskalpolitik produzierten. Der anfängliche deutsche Glaube, dass die EZB so etwas sein würde wie eine zweite Bundesbank, hat sich nicht bewahrheitet. So betrachtet, ist die Schuldenbremse gespenstisch, weil sie auf diese Enttäuschung reagierte, indem sie zu konstitutionalisieren versuchte, was es nicht mehr gab, indem sie einen industriepolitischen Nationalismus in den Binnenmarkt eingeschrieben hat, der – wohlgemerkt! – ja seine eigenen Fiskalregeln hat. Die Schuldenbremse ist also die Sehnsucht nach der alten Bundesrepublik in einem Verfassungsartikel – und ein wesentlicher Grund für unsere Schwierigkeiten beim Abschied vom Status quo.

4. Die Schuldenbremse wird absehbar nur reformiert, nicht abgeschafft, und mit dem immensen Sondervermögen ein Schattenhaushalt eingerichtet. Welche demokratischen Kosten hat dieses Vorgehen, etwa im Hinblick auf das parlamentarische Budgetrecht?

 Nun, bei der Einrichtung des Sondervermögens besteht das parlamentarische Budgetrecht schon noch, nur dann hört es nach dem Willen von Art. 110 GG eben sozusagen auf. Muss es aber nicht. Im geplanten Art. 143h GG ist vorgesehen, dass ein Bundesgesetz das Nähere regelt. Dem Bundestag wäre es unbenommen, diesen Vorbehalt dazu zu nutzen, sich dieselben Gestaltungsrechte auch gegenüber dem Sondervermögen zu geben und selbst dessen Haushalt festzustellen. Nur wäre dann natürlich die Frage, wozu das ganze Instrument noch gut sein soll. Die Koalitionsparteien scheinen sich von ihm derzeit ja vor allem Beinfreiheit zu versprechen. Insofern lägen die größten demokratischen Kosten vielleicht darin, dass es keine klare Verpflichtung des Sondervermögens auf klimapolitische und soziale Transformationsaufgaben gibt und die Zweckbindung für Infrastruktur völlig nichtssagend ist. Infrastruktur ist ja eines dieser wunderbaren Zauberwörter der modernen Gesellschaft. Klingt nach geräuschlos funktionierender Technik und guter Versorgung, das wollen alle, es bedeutet aber gar nichts. Da alles mit allem zusammenhängt, ist alles und jedes irgendwie Infrastruktur. Für die Lehrkräfte, die zur Arbeit pendeln, sind die Schienen Infrastruktur, für die Schienennetzbetreiber umgekehrt die Schulen, die ihren Personalnachwuchs ausbilden. Wir werden also voraussichtlich erleben, dass jedes beliebige Interesse sich demnächst als Infrastrukturinteresse neu erfindet.

Noch ein Satz zu den demokratischen Kosten: Wir treffen gerade die Entscheidung, in einer Situation großer politischer Gefahr die Gegenmaßnahmen ausschließlich aus Krediten zu finanzieren und nicht zumindest auch durch Steuererhöhungen für diejenigen, die am meisten davon profitiert haben, dass alles so war, wie es war. Auch das sind demokratische Kosten.

5. Das Bundesverfassungsgericht hat soeben entschieden, dass das schnelle Gesetzgebungsverfahren zur Verfassungsänderung verfassungsrechtlich zulässig ist. Gute Entscheidung?

Die Enttäuschung derer, die sich übertölpelt fühlen, ist natürlich verständlich. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mag als politische Zurückhaltung in einer dramatischen Situation verstanden werden; in einer Situation wohlgemerkt, in der es in kurzer Zeit gelingen muss, sich von vermeintlichen transatlantischen Gewissheiten zu befreien und gefährliche politische Kräfte innen und außen einzuhegen. In einer solchen Lage ist politisches Handeln eben manchmal nur in äußerster zeitlicher Verdichtung möglich. Aber ich denke, die Entscheidung hat alle verfassungsrechtlichen Argumente auf ihrer Seite. Statt des Antrags zum Gericht hätten die Abgeordneten ja auch versuchen können, die Drittelmehrheit für die frühere Versammlung des Bundestages nach Art. 39 Abs. 3 GG zusammenzubekommen. Alle Technizitäten, die dem angeblich entgegenstehen (wie etwa die Feststellung des Wahlergebnisses durch eine Behörde), sind ja nur einfaches Recht, das kann das Selbstversammlungsrecht kaum einschränken.

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Editor’s Pick

von CHARLOTTE HERBERT

Seit fast drei Monaten arbeite ich nun als Redakteurin beim Verfassungsblog – und als winterdepressive Neu-Berlinerin musste ich natürlich direkt erst einmal Urlaub nehmen. Am Strand, mit einem nichtssagenden Buch in der Hand, dachte ich an meinen Urlaub in Pennsylvania vor einigen Jahren.

2014, als ich zum ersten Mal „I Am Charlotte Simmons“ las – eigentlich krank zu Hause in Deutschland –, lernte ich den amerikanischen Klassenkampf, die Unverfrorenheit der Bildungselite und das Scheitern von Idealismus auf brutale, zynische und zugleich faszinierende Weise kennen. Charlotte, eine junge Studentin aus einfachen Verhältnissen, wird an einer Eliteuniversität in Pennsylvania von der Realität überrollt. Tom Wolfe nimmt uns an die Hand und zeigt uns die Menschen – die eigentlich alle nur für sich selbst kämpfen.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Man paare „Der frühe Vogel fängt den Wurm“ mit „Geld hat man zu haben“ – und schon ist man in der politischen Kalenderwoche 11 angekommen. Der frühe (oder verspätete, je nach dem) Bundestag scheint gerade tatsächlich einen finanziellen Riesenwurm zu fangen, doch – Eile mit Weile – darf er das so schnell? Darüber entschied parallel zum parlamentarischen Verhandlungsmarathon das BVerfG, das nun mehrere gegen die Sondersitzung gerichtete Anträge verworfen hat. JOHANNES GALLON (DE) nimmt das zum Anlass für eine staatsorganisationsrechtliche Kritik: Es dürfe nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, über die zeitliche Ausgestaltung eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu bestimmen.

HENNING TAPPE (DE) schaut sich die finanzverfassungsrechtlichen Aspekte der Reform an und warnt vor drohenden handwerklichen Fehlern im Verfassungstext.

Jedenfalls scheint es grundsätzlich keine schlechte Idee zu sein, sich beim Thema Verteidigung nicht mehr auf die USA zu verlassen. 1982 nannte der Politikwissenschaftler Hedley Bull eine Zivilmacht Europa als „a contradiction in terms“. HEIKO MEIERTÖNS (EN) erklärt, warum Europa jetzt dringend eine eigene – von den USA unabhängige – nukleare Abschreckung aufbauen muss.

Das BVerfG hat inzwischen nicht nur die Anträge über die Sondersitzungen, sondern auch über die Wahlprüfungsbeschwerde des BSW als unzulässig abgelehnt. Und auch das neue Wahlrecht hat seine Feuertaufe bestanden, wenn auch nicht ohne Kritik. EDOARDO D’ALFONSO MASARIÉ (DE) schlägt eine Alternative vor, die das Wahlrecht mehr personalisieren und territorialisieren würde – ohne die Verhältniswahl aufzugeben.

Die künftigen Koalitionäre CDU/CSU und SPD sind nun also gewählt. Ihr Sondierungspapier sieht vor, in Asylverfahren vom so genannten „Amtsermittlungsgrundsatz“ zum „Beibringungsgrundsatz“ überzugehen und so den Zugang zum Recht einzuschränken. Was das bedeutet und warum das aus rechtsstaatlicher Perspektive keine gute Idee ist, zeigt WINFRIED KLUTH (DE).

Auch die Niederlande wollen das Asylrecht verschärfen, und zwar nicht nur beim Zugang zum Recht. Die niederländische Regierung schlug Ende 2024 das „harshest asylum regime ever“ vor, in Form von zwei Gesetzen. SOPHIE ADAMS und LYNN HILLARY (EN) erklären, warum die Reform – selbst, wenn sie in Teilen zulässig sein sollte – in ihrer Summe gegen EU-Recht verstößt.

Dänemark muss sich dagegen in Straßburg wegen Gesetzen verantworten, mit denen es gewisse Stadtteile anhand von Arbeitslosen-, Migrations- und Kriminalitätsrate als „Ghetto“ ausweist. Die Generalanwältin Ćapeta kam nun zu dem Schluss, dass das dänische „Ghetto-Gesetz“ die Antirassismusrichtlinie verletzt. SILVIA STEININGER (EN) beschreibt, wie die Generalanwältin EU-Recht mobilisiert, um das innerhalb des Migrationsrechts legalisierte „Othering“ infrage zu stellen.

Unterdessen verfolgt die EU selbst eine immer strengere Asyl- und Migrationspolitik. Ende des letzten Jahres rechtfertigte die Europäische Kommission eine strenge Grenzpolitik damit, dass Migration als Taktik hybrider Kriegsführung missbraucht werde. GEORGIA STEFANOPOULOU (DE) ist doppelt besorgt: mit Blick auf das Asylrecht, aber auch – und hier stehe die eigentliche Debatte noch aus – mit Blick auf das Verschwindenlassen, ein Menschlichkeitsverbrechen.

Besorgt macht uns auch (spätestens) seit Tag 1 der Trump-Regierung der Blick in die USA. Dort versucht Trump unbeirrbar, die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden zu beseitigen. Die „unitary executive theory“ spielt dabei eine wesentliche Rolle. PETER M. SHANE (EN) beschreibt die Risiken dieser gefährlichen Theorie, die verkenne, wie leicht exekutive Macht in Autokratie umschlagen kann.

Auch VICTOR LOXEN (DE) untersucht die Aktionsmuster der Trump-Administration als „Herrschaft des Bullshits“ – und die Frage, ob sich die US-Gerichte dem Ansturm auf die Institutionen noch entgegenstellen können.

HANS PETTER GRAVER (EN) bereichert diese Analysen mit einer historischen Perspektive: Aus Vignetten der deutschen Justiz der 1930er Jahre entwickelt er Lektionen für die Gegenwart und ruft Richter*innen zum Widerstand auf, warnt jedoch ausdrücklich davor, die Trump-Regierung mit der NS-Diktatur gleichzusetzen.

Mit der politischen Haltung der Justiz hatte letztes Jahr auch das Bundesverwaltungsgericht zu tun. In einer viel beachteten Entscheidung stellte das Gericht fest, dass einem Mitglied der Partei „Der III. Weg“ der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst verwehrt werden müsse. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. ANDREAS NITSCHKE (DE) hält sie für plausibel, identifiziert jedoch einige Folgefragen.

Zum Glück sind in Polen inzwischen die Zeiten politisierter Staatsanwaltschaften weitgehend vorbei. Die neue polnische Regierung hat Gerechtigkeit für die Opfer und Konsequenzen für die Staatsanwälte versprochen. Ein Jahr analysierte die Open Dialogue Foundation die landesweite Prüfung der Fälle der Staatsanwaltschaft. MARTIN MYCIELSKI (EN) bilanziert: Die Realität sei enttäuschend.

In Rumänien scheint sich die rechtsstaatliche Krise dagegen zuzuspitzen. Nachdem im Dezember 2024 die Präsidentschaftswahlen annulliert worden waren, wurde in diesem Monat schließlich die Kandidatur des ultranationalistischen Hardliners Georgescu für ungültig erklärt, um die Krise zu ersticken. Während einige die Ungültigerklärung als mutiges Beispiel für wehrhafte Demokratie und Rechtsstaatlichkeit feiern, zeigt BOGDAN IANCU (EN), dass die Geschichte zugleich einfacher als auch komplexer ist.

Letzte Woche streikten 80% der italienischen Justiz gegen den Vorschlag der Regierung, die Justizverwaltung zu reformieren. Zwar handele es sich nicht um eine radikale Reform, doch das zugrunde liegende Ziel sei es, die Selbstverwaltung der Justiz zu schwächen, analysiert SIMONE BENVENUTI (EN).

Als radikale Reform war eigentlich der DSA gedacht. Ein Jahr nach dessen Einführung bleiben vor allem Fragen zur Durchsetzung offen. Bei manchen zertifizierten Stellen für außergerichtliche Streitbeilegung – wie dem Appeals Centre Europe (ACE) – gibt es erhebliche Bedanken in Bezug auf die Unabhängigkeit. LORENZO GRADONI und PIETRO ORTOLANI (EN) untersuchen, ob die Zertifizierung von ACE mit den Unabhängigkeitsanforderungen des DSA übereinstimmt und wie sich dies auf die Zukunft der europäischen Plattform-Regulierung auswirken kann.

Auch Indien hat viele Ressourcen in seine Datenschutzregulierung gesteckt, in über einem Jahrzehnt. AKRITI GAUR (EN) argumentiert, dass der inzwischen vorliegende Gesetzentwurf wenig dazu beiträgt, Indiens undurchsichtige Haltung zu grenzüberschreitenden Datenflüssen zu klären und gleichzeitig die Privatsphäre der Bürger*innen nur unzureichend schützt.

Unzureichend geschützt wird auch die Umwelt, das wissen wir alle. Dabei bündelt das Thema Fleisch miteinander verbundene Umwelt- und Gesundheitskrisen: Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt, Abholzung, Pandemien, Ernährungsunsicherheit, ungesunde Ernährung sowie institutionalisiertes Tierleid. Bei einer Konferenz am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht wurde nun eine „Declaration on Transforming Global Meat Governance“ verfasst, die SASKIA STUCKI, ANDRÉ NOLLKAEMPER, CESARE P.R. ROMANO und ANNE PETERS (EN) vorstellen.

Vielleicht haben wir den frühen Vogel also einfach falsch verstanden – es ging gar nicht um Eile, sondern darum, Würmer zu essen. Wohl bekommt’s!

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Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

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