Another Brick in the Wall – Verfassungsblog – Go Health Pro

Der Deutsche Bundestag debattiert dieser Tage eine weitere Resolution zum Thema Antisemitismus und Israelfeindlichkeit, diesmal mit Fokus auf Schulen und Hochschulen. Ähnlich wie bei der bereits kürzlich verabschiedeten Resolution „Nie wieder ist jetzt – Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken“ bietet der Entwurf vielfachen Anlass für Kritik. Ich werde mich im Folgenden auf die Punkte in der Resolution beschränken, die die Schulen betreffen. Diese reihen sich nicht nur in problematische Tendenzen beim Umgang mit innerschulischen Konflikten und den Freiheitsrechten von Schüler*innen ein, sondern verschärfen aktuelle Ansätze, Meinungskontroversen im schulischen Bereich inhaltlich einseitig und sanktionsfokussiert zu begegnen.

Der Entwurf

Der Resolutionsentwurf stellt eingangs zu Recht fest, dass seit dem terroristischen Anschlag der Hamas vom 7. Oktober 2023 und dem nunmehr über ein Jahr andauernden, zehntausende zivile Opfer fordernden Krieg Israels in Gaza und nun auch im Libanon die Zahl antisemitischer, auch gewaltsamer Vorfälle in vielen Teilen des öffentlichen Raums zugenommen hat. Im Zuge dessen betont der Entwurf ebenfalls richtigerweise, dass Schulen im Grundsatz sichere Orte für alle sein müssen und dort kein „Klima der Angst und Unsicherheit“ entstehen dürfe.

Bezüglich Schulen fordert der Entwurf die Bundesregierung dazu auf, gemeinsam mit den Ländern in Form der Kultusminister*innenkonferenz (KMK) darauf hinzuwirken, dass zum einen verschiedene (Fort-)Bildungsmaßnahmen für (angehende und bereits im Beruf stehende) Lehrer*innen, Unterrichtseinheiten zum Thema Nationalsozialismus, Antisemitismus und ähnlichen Themen inklusive KZ-Besuchen und Austauschformaten mit Jüd*innen in die Wege geleitet werden. Dabei soll die Antisemitismusdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) Grundlage sein, die sich die KMK bereits zu eigen gemacht hat. Daneben wird auch verlangt, dass „verbotene“ Äußerungen und Handlungen in Klassenräumen und Schulhöfen unterbunden werden und ggf. mit Hausrechtsausübungen, Unterrichtsausschlüssen und anderen „Konsequenzen“ dagegen vorgegangen wird. Allgemein sollen „antisemitische Vorfälle im schulischen Umfeld als solche benannt, aufgeklärt, geahndet und bekämpft werden“.

Vieles an den vorgeschlagenen (weiter-)bildungsbezogenen Maßnahmen klingt grundsätzlich sinnvoll, obgleich auch hier ein kritischer Blick zum Beispiel auf die verwendete Antisemitismusdefinition und den Fokus auf die Geschichte Israels als Framing für den Unterricht zum Nahostkonflikt geworfen werden könnte. Der Knackpunkt ist hier die Frage, inwieweit die Forderung nach „qualitativ hochwertigem Unterricht zu allen Weltreligionen ebenso wie zum Nahost-Konflikt einschließlich der Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Staates Israel“ im deutschen politischen Klima – Stichwort Staatsräson – und angesichts eben dieses Framings tatsächlich eine unvoreingenommene und differenzierte Beschäftigung mit israelischer Politik (etwa inklusive völkerrechtlich fundierter Einordnungen israelischer Siedlungsprojekte und möglicher Kriegsverbrechen bis hin zum laut IGH plausiblen Völkermord in Gaza) beinhalten soll.

Im Folgenden möchte ich mich aber auf die in dem Entwurf geforderte sanktionsbewehrte Herangehensweise an (mutmaßlich) antisemitische Äußerungen von Schüler*innen fokussieren. Denn diese stellen einschneidende Grundrechtseingriffe dar.

Unverbindlichkeit, Unsicherheit

Zunächst zu allgemeinen Problemen:

Aus staatsorganisationsrechtlicher Sicht kann sich eine Resolution des Bundestags – die ja schon als solche keine Gesetzeskraft entfaltet – bezüglich der Schulpolitik nur in unverbindlicher Weise an die insoweit zuständigen Länder wenden, die im Ob und Wie der Umsetzung grundsätzlich frei sind. Die Erfahrung zeigt, dass die Landesregierungen, wenn sie in diesen Bereichen tätig werden, voraussichtlich keine Gesetze erlassen, sondern in Form ministerieller Erlasse tätig werden, die entsprechende Anweisungen an die Schulleiter*innen weitergeben (so geschieht es z.B. aktuell regelmäßig bei den „Gender-Verboten“). Dies ist aus Sicht des Vorbehalts des Gesetzes mindestens fragwürdig.

Denkbar ist zum Beispiel, dass Schulen entsprechende Regeln in ihren Schulordnungen verankern. Die Kompetenz zum Erlass von Schulordnungen ist in den Schulgesetzen geregelt (z.B. § 65 Abs. 2 Nr. 25 SchulG NRW). Ihre rechtliche Einordnung ist umstritten, oft findet sich die Klassifizierung als Rechtsakt sui generis (vgl. Joshua Moir, Der Schulfrieden als Schranke der Religionsfreiheit, 2022, S. 85 ff.). Schulordnungen dürfen ihrerseits nicht dem höherrangigen Recht widersprechen, also etwa den Vorgaben der Schulgesetze selbst und der Landesverfassung sowie des Grundgesetzes. Verstöße gegen die Schulordnung können als Verstöße der Schüler*innen gegen ihre „Pflichten“ dann regelmäßig mit erzieherischen Einwirkungen sowie Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 53 SchulG NRW) geahndet werden. Hierbei sind, vereinfacht gesprochen, erzieherische Einwirkungen die milderen Mittel, während Ordnungsmaßnahmen regelmäßig als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind und in höherem Maße verfahrensrechtlich begleitet werden müssen.

Unabhängig vom materiellen Schul- und Verfassungsrecht (dazu s.u.) stellt sich bereits die Frage, ob die entsprechenden allgemeinen (!) Ermächtigungen in den Schulgesetzen als gesetzliche Grundlage für einschneidende Grundrechtseingriffe (wie sie auch bereits erzieherische Einwirkungen darstellen können!) ausreichen. Im Falle der ministeriellen Erlasse kommt deren Intransparenz – diese werden regelmäßig nicht von den Ministerien veröffentlicht und sind daher schwieriger zum Gegenstand öffentlicher Diskussionen zu machen – hinzu sowie die Frage des Rechtswegs: Allgemeine, vorbeugende Feststellungsklagen von Schüler*innen darauf, dass sie von einer Schulordnung aufgrund von deren Rechtswidrigkeit nicht gebunden sind, dürften prozessrechtlich einige Schwierigkeiten aufwerfen. All dies sind eben jene Probleme, die der Vorbehalt des Gesetzes ja verfassungsrechtlich adressiert.

Diese intransparente, rechtsunsichere Regelungstechnik ist leider im schulischen Bereich eher die Regel als die Ausnahme, wie etwa der Vergleich zu den „Gender- Verboten“ zeigt. Vor dem Hintergrund der regelmäßig in Rede stehenden Grundrechte (s.u.) ist die untergesetzliche Regelung verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig. Dass sie dennoch im Bereich Schule so üblich ist, hat einerseits etwas mit der vorherrschenden, impliziten Annahme der (angeblich) untergeordneten Rolle der Grundrechte in der Schule zu tun und ist andererseits eine Konfliktvermeidungsstrategie. Aus diesem Grund auch die beliebte Bezugnahme auf angeblich unanfechtbares Expert*innenwissen: Ähnlich wie die Kultusminister*innen in den „Gender-Fällen“ die externe Autorität des Rats für deutsche Rechtschreibung heranziehen, um eine einseitige Auseinandersetzung mit einem kontroversen Thema zu legitimieren bzw. eine inhaltliche Auseinandersetzung zu vermeiden, fungiert vorliegend die pauschale Bezugnahme des Bundestags auf die IHRA-Definition.

Sicherheit gleich Konfliktfreiheit?

Den Autor*innen der Resolution sei zugegeben, dass die Schule als Diskursraum besondere Herausforderungen mit sich bringt.

Jüdische Schüler*innen haben ein Recht darauf, in gleicher Weise wie alle anderen in der Schule sicher zu sein. Tatsächlich antisemitische Angriffe unter Schüler*innen müssen die staatlichen Stellen aus Sicht des Schulrechts und erst recht angesichts grundrechtlicher Schutzpflichten zu verhindern suchen. Generell muss die Schule als Lernort auch ein Schutzraum sein, damit sie ihre Funktion erfüllen kann. Kinder und Jugendliche sollen mit der Schule einen Ort haben, wo sie sich verletzlich machen, Dinge ausprobieren, Risiken eingehen und Fehler machen können. Auf Fehlverhalten folgen deshalb an erster Stelle pädagogische, individuell abgestimmte Interventionen und nur im Ausnahmefall härtere Strafen. Unüberlegtes, impulsives Handeln, wie es normal für junge Menschen ist, soll möglichst gerade keine unumkehrbaren Auswirkungen auf die Zukunft haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich als Ausprägung des Rechts auf Schulbildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 1 GG) dar, dass die Schulen tatsächliche Sicherheit gewährleisten und auch alle Schüler*innen in deren Persönlichkeit und vielfältigen Identitäten annehmen. Dies würdigt im Grundsatz auch der Resolutionsentwurf.

Diese Sicherheit und Akzeptanz ist freilich nicht gleichbedeutend mit Konfliktfreiheit. Auch der Resolutionsentwurf erkennt im Ausgangspunkt die Relevanz gesellschaftlicher Konflikte für die Schulen an. Obwohl Schulen vom allgemeinen öffentlichen Diskursraum zu einem gewissen Grad „abgeschirmt“ scheinen, wirken alle möglichen gesamtgesellschaftlichen Diskussionen, Konflikte usw. natürlich aus dem außerschulischen Bereich in die Schule hinein. Die Schüler*innen diskutieren miteinander im Unterricht und auf dem Schulhof. Zudem finden sie künstlerischen Ausdruck, z.B. beim Schultheater, oder schreiben vielleicht für eine Schulzeitung. All dies hat nicht nur pädagogischen Wert, sondern ist auch von den Grundrechten auf Meinungsfreiheit usw. geschützt (dazu s.u.). Die Schule wird damit zu einem eigenständigen Diskursraum, in dem vielfältige Meinungen aufeinandertreffen. Zugleich ist unvermeidbar, dass hierbei Kontroversen entstehen.

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen die Praxis vor der Aushandlung solcher Kontroversen zurückschreckt, so auch der vorgelegte Resolutionsentwurf. Die Schule wird primär als Schutzraum sogar der Kinder vor sich selbst definiert, oftmals leider mit wenig Blick für das richtige Maß. Vergleichend genannt seien hier die Verbote für muslimische Schüler*innen, in der Schule Gebete anzuleiten, weil dies angeblich den Schulfrieden gefährde – selbst dann, wenn die Gefahr von Auseinandersetzungen nicht von den betenden Schüler*innen selbst ausgehe. Entscheidungen wie diese und eben auch der Resolutionsentwurf springen von der Erkenntnis, dass gesellschaftliche Kontroversen in die Schulen hineinwirken, unmittelbar zu deren Unterbindung.

Vor diesem Hintergrund wird bei der Umsetzung der vorgelegten Resolution mutmaßlich das nötige Fingerspitzengefühl oftmals fehlen. Wenn die Schule als „sicherer Raum“ mit einem möglichst konfliktfreien Raum gleichgesetzt wird, wird voraussichtlich vielmehr „im Zweifel gegen den Konflikt“ entschieden werden. Angesichts aufgeheizter medialer Begleitung und des Drucks, den etwa auch die vorgelegte Resolution auf die schulischen Entscheidungsträger*innen ausübt, ist davon auszugehen, dass viele Schulen aus dem Katalog der grundsätzlich verfügbaren Erziehungsmaßnahmen sich auch bei Vorfällen, die bei genauerem Hinsehen eher für die Meinungsfreiheit zu entscheiden wären, zu besonders drastischen Maßnahmen wie etwa dem Unterrichtsausschluss genötigt fühlen werden.

Kein grundrechtsfreier Raum

Dies ist schon schulrechtlich problematisch, wenn man die Abstufung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen betrachtet (der Entwurf nimmt konkret fast ausschließlich auf die eingriffsintensiveren Maßnahmen wie den Unterrichtsausschluss Bezug). Zudem stehen die Grundrechte der Schüler*innen pauschal strengen Sanktionen entgegen. Denn ja: Auch in der Schule genießen Schüler*innen ein Recht auf Meinungsfreiheit – eine Erkenntnis, die für viele nicht selbstverständlich scheint, auch lange nachdem die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis aufgegeben worden ist (s. auch Ines Reiling, Die Archäologie des ‚besonderen Gewaltverhältnisses‘, 2023, S. 13-25).

Der Resolutionsentwurf kann durchaus so verstanden werden, dass bestimmte Äußerungen aufgrund ihres Inhalts verboten und mit schulrechtliche Konsequenzen (Strafarbeiten, Nachsitzen, Unterrichtsausschluss etc.) belegt werden sollen. Dies ist zumindest dort weniger problematisch, wo tatsächlich beispielsweise der Tatbestand der Volksverhetzung oder einer anderen Straftat erfüllt sein sollte. (Allerdings soll im Fall eines Berufsschülers, der im Unterricht den Hitlergruß zeigte, aufgrund mangelnder Öffentlichkeit [!] der Tatbestand der Volksverhetzung nicht gegeben gewesen sein.) Der Resolutionsentwurf verhält sich allerdings nur recht vage dazu, welche konkreten Äußerungen als antisemitisch „verboten“ und zu „ahnden und bekämpfen“ sind. Der Bezug zur Antisemitismus-Definition der IHRA kann diese Vagheit nur begrenzt ausräumen, denn diese ist schon ihrer Natur nach nicht für die Rechtsdurchsetzung, sondern als Maßstab für Monitoring-Projekte formuliert (s. auch hier). Angesichts des öffentlichen Drucks und des Debattenklimas rund um all things Staatsräson braucht es nicht allzu viel Phantasie, um sich vorzustellen, wie weitreichend Schulen unter dieser Maßgabe vorgehen werden – wohlgemerkt gegen Handlungen, die in den meisten Fällen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen werden.

Kindesspezifische Perspektive auf die Meinungsfreiheit?

Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen bekanntlich die Wechselwirkungslehre beachten und verhältnismäßig sein. Im Gegensatz hierzu werden Lehrer*innen und Schulleitungen durch Vorgaben wie die der Resolution zu hartem und unterschiedslosem Durchgreifen sowie im Zweifel zur Bestrafung animiert. Und das in einem Kontext, in dem es um Kinder und Jugendliche geht, deren kindesspezifische Perspektive bei der Ausübung ihrer Freiheitsrechte eigentlich besonders zu berücksichtigen wäre (vgl. auch Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention), etwa bei der Auslegung ihrer Äußerungen im Sinne der Wechselwirkung.

In Diskussionen über Kinderrechte unter dem Grundgesetz wird oft betont, dass bei der Anwendung der für alle geltenden Grundrechte auf Kinder eine altersgerechte Perspektive beachtet werden müsse – die Aussage „Kinder sind keine kleinen Erwachsenen“ ist ein typisches Beispiel. Was Letzteres bedeutet, bleibt außerhalb dieser Floskel allzu oft schwammig. Dabei bieten gerade Fälle wie dieser Gelegenheit, genau nachzufragen, was eigentlich eine kindesspezifische Perspektive auf die Meinungsfreiheit und ihre verhältnismäßig zu ziehenden Grenzen bedeutet: Wie verstehen Kinder und Jugendliche mutmaßlich antisemitische Sprüche, die sie aus verschiedenen Kontexten mitbringen? Wie wirkt es sich auf Schüler*innen mit palästinensischem oder libanesischem Familienhintergrund aus, wenn sie – teils über Social Media, teils unmittelbar durch vor Ort (über)lebende Verwandte und Freund*innen – täglich Bilder albtraumhafter Zerstörung und Gewalt mitbekommen? Wenn ihnen ausgerechnet in der Schule gezeigt wird, dass ihre Reaktionen hierauf per se keinen Platz haben? Wenn allen Schüler*innen von offizieller Stelle suggeriert wird, dass wissenschaftlich und vor allem auch völkerrechtlich fundierte Positionen unter eine offiziell festgelegte Definition von Antisemitismus fallen und deshalb im Zweifel bestrafungswürdig sind? Wie steht es um jüdische Schüler*innen, die der Politik Israels kritisch gegenüberstehen? Was macht es mit einzelnen Schüler*innen und dem Klassenklima, wenn Lehrer*innen aus Angst, etwas falsch zu machen, wichtige gesellschaftliche Kontroversen nicht im Unterricht thematisieren wollen oder aber – nach den Maßgaben der Resolution – dies nur mit einer bestimmten Einseitigkeit dürfen? Wenn Kinder bestraft werden, anstatt dass ihnen zugehört wird, wenn sie versuchen, sich eine Meinung zu bilden und sie zu äußern, und dabei altersbedingt vielleicht nachvollziehbare Übertreibungen einzukalkulieren sind? Welche Diskursräume werden dadurch geschlossen, und wohin verlagern die Schüler*innen dann ihre Auseinandersetzungen mit dem Thema?

Selbstverständlich sind allgemeine Sprechverbote auch bei Erwachsenen verfassungsrechtlich hochproblematisch. Wenn der Resolutionsentwurf aber Schüler*innen vorwirft, „unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung“ systematisch mitzuhelfen, „eine antisemitische Deutungshoheit über den Nahost-Konflikt zu etablieren“, wird vieles, was aktuell im öffentlichen Diskurs falsch läuft, endgültig auf die Spitze getrieben.

 

Mein Dank geht an Jens T. Theilen für unschätzbares Feedback zu einem früheren Entwurf dieses Beitrags.

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